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In Nordrhein‑Westfalen haben sechs Monate alte Aufnahmen einer Überwachungskamera für die Kündigung einer Angestellten gesorgt. Eine so späte Auswertung des Materials sei verhältnismäßig, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Zuvor war die Kündigung durch das Landesarbeitsgericht Hamm aufgehoben worden, der Arbeitgeber hätte die Kamerabilder regelmäßig prüfen und direkt löschen müssen. Befürworten Sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die Aufnahmen dennoch als Kündigungsgrund zuzulassen, oder nicht? Veröffentlicht am 27. August 2018 Umfrage vom 27. August 2018 auf 951 Erwachsene / IN DEUTSCHLAND
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